Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines:
1.1 Sämtliche Anbote, Verkäufe und Lieferungen unserer Firma unterliegen der Allgemeinen Geschäfts- und Liefer-bedingungen. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung. Wenn nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt, verpflichten uns Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht. Stillschweigen gilt nicht als Anerkennung.
1.2 Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich
Wir behalten uns das Recht vor, bei Angebotserstellung durch unsere Außendienstmitarbeiter, binnen einer Woche ab Einlangen der Bestellung bei uns, die Bestellung schriftlich abzulehnen. Der Kunde ist mit seiner Unterschrift auf der Bestellung an den Vertrag gebunden, mit der Produktion des Auftrages wird erst mit Erhalt einer mindestens 10%-igen Anzahlung begonnen. Der Liefertermin ist abhängig vom Anzahlungseingang. Ein durch den verspäten Anzahlungseingang einstandener Lieferverzug geht zu Lasten des Kunden. Die Anzahlung muß innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterschrift des Kunden erfolgen innerhalb dieser Frist hat der Kunde das Recht, vom Ertrag zurückzutreten, wobei er eine Stornogebühr von 20% des Auftragswertes zu zahlen perpflichtet ist.
2. Anbote:
2.1 Spätere Reklamationen aufgrund von Abweichungen von der Auftragsbestätigung und Bestellung können nicht mehr anerkannt werden, deshalb ist die Auftragsbestätigung sofort zu kontrollieren und mit der Bestellung zu vergleichen.
2.2 Die in den Prospekten und Anboten enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten.
3. Eigentumsvorbehalt:
3.1 Wir liefern alle Waren unter Eigentumsvorbehalt. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus unserer Gescäftsverbindung mit den Kunden, unser Eigentum, der Vorbehaltskäufer (Kunde) erwirbt durch den Einbau kein Eigentum an der gelieferten Sache, und alle abnehmbaren Teile (Fensterflügel, Tore usw.) bleiben, sofern keine untrennbare Sachverbindung besteht, als selbstständiger Bestandteil im Eigentum des Verkäufers.
3.2 Bis zur restlosen Bezahlung bleiben alle von uns gelieferten Waren unser Eigentum. Wir sind bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Kunden oder bei sonstigen Zahlungsschwierigkeiten oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigt, auch bereits eingebaute Elemente zurückzunehmen, außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3.3 Der Vorbehaltskäufer (Kunde) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barverkauf das Weiterveräußerungsentgelt bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltsverkäufers über. Dieser hat vielmehr das Weiterveräußerungsentgelt gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, solange er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Der Kunde hat über verlangen, Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie die Höhe seiner Forderungen sofort bekanntzugeben und alle Unterlagen auszufolgen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Der Vorbehaltskäufer (Kunde) ermächtigt uns schon jetzt im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe entziehen zu können. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Vorbehaltssache freihändig zu verwerten und zunächst alle Kosten abzudecken; vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.
4. Preis:
4.1 Wir haben die Preise unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Löhne und Materialkosten berechnet. Eine Erhöhung derselben im Zeitraum zwischen Anbotserstellung und Lieferung bzw. Leistung kann zusätzlich in Rechnung-gestellt werden. Falls nicht anders vereinbart und ausgewiesen, verstehen sich unsere Preise ohne Mehrwertsteuer, ohne Montage, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab Werk.
4.2 Ansonsten ist unsere Preisliste maßgebend für Preise abzüglich den vereinbarten Konditionen. Abänderungen zu unseren Listenpreisen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Bestellungen von Plänen, Zeichnungen, Maßen sowie technischen Lösungen durch den Besteller bzw. dessen Beauftragten ist für die Richtigkeit der Besteller verantwortlich.
4.3 Werden von uns Pläne zur Angebotsabgabe verlangt, behalten wir uns vor, diese zu verrechnen.
4.4 Zusammenhang mit Mustern, Prospekten, Angeboten, Verkäufern oder Lieferungen werden Urheberrechte und sonstige gewerblichen Schutzrechte von uns, nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Für alle Kunden, die keiner Händlervereinbarung unterliegen, gilt: Anzahlung von mindestens 10% des Auftragswertes binnen einer Woche nach Auftragsabschluß: 2% Skonto. Wahlweise ist bei höherer Anzahlung ein Sondernachlaß möglich: Bei Anzahlung von 30% Sondernachlaß von 3%, bei Anzahlung von 60% Sondernachlaß von 4%, bei Anzahlung von 90% Sondernachlaß von 5%. Die Restzahlung muß in jedem Fall so erfolgen, daß bei Abholung bzw. Lieferung instgesamt 90% des gesamten Auftrags bezahlt werden. Der Skonto und Sondernachlaß wird nur unter dieser Bedingung gewährt. Bei Mängelrügen durch den Kunden (Vermerk von Abnahmeprotokoll) darf ein Betrag von maximal 10% des Auftragswertes rückbehalten werden. Dieser Restbetrag muß innerhalb von 7 Tagen als vollständiger Lieferung bzw. Montageabnahme bezahlt werden. Auch dies ist eine Voraussetzung für die Skontogewährung. Wir sind berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges bankmäßige Verzugszinsen zu verrechnen und zwar in jedem Fall 12% p. a. Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. Der Ersatz von Inkassospesen gilt im Verzugsfall ausdrücklich als vereinbart.
5.2 Kommt der Besteller mit einer Zahlung (auch Teilzahlung) in Verzug, können wir die sofortige Begleichung aller bestehenden Forderungen verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, von allen, noch nicht erfüllten Lieferverträgen, ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten, bzw. ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Kunden aus welchen Grund auch immer bestehenden Forderungen einzustellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, für ausstehende Lieferungen oder neue Bestellungen eine Anzahlung zu verlangen.
5.3 Eine Aufrechnung einer Gegenforderung ist vom Kunden nur zulässig, wenn sie von uns anerkannt oder gerichtlicht festgestellt ist. Der Lieferer hingegen ist verpflichtet, offene Forderungen des Bestellers aller Art, gegen seine eigenen Lieferforderungen, aus der bestehenden Geschäftsverbindung in jedem Fall aufzurechnen.
5.4 Wechsel werden nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diskont- und Wechselspesen gehen immer zu Lasten des Kunden. Bei Zahlung des Kunden mit Scheck oder Wechsel gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere eingelöst sind. Die Annahme dieser Papiere erfolgt grundsätzlich zahlungshalber.
6. Lieferzeit:
6.1 Die von uns bekanntgegebenen Liefertermine sind freibleibend, durch die Angabe von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Von uns angegebene Lieferzeiten sind immer nur als annähernd zu betrachten und beginnen frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor der Klärung offener technischer Einzelheiten.
6.2 Der Liefertermin der Fenster, Türen und des Zubehörs wird mit dem Kunden rechtzeitig vereinbart. Sollte es trotz sorgfältiger Disposition dennoch zu Lieferverzögerungen kommen, so können wir daraus entstehende Abzüge, Schadenersatzansprüche oder Stornos nicht anerkennen.
6.3 Werden die von uns abgegebenen Liefertermine um 4 Tage überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, daß der Rücktritt nur bzgl. der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist.
6.4 Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
6.5 Wir sind bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereigtestellten Waren durch den Besteller nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Kunden, ohne konkreten Schadensnachweis, sind wir berechtigt, eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Preises, den tatsächlich erlittenen höheren Schaden, oder den entgangenen Gewinn zu verlangen.
6.6 Sollte durch Nichtanwesenheit des Kunden oder einer von Ihnen mit der Übernahme der Ware betrauten Person die Lieferung zum vereinbarten Termin und am vereinbarten Ort nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, die daraus entstandenen Kosten den Kunden in Rechnung zu stellen.
6.7 Bei Verzögerung des vereinbarten Liefertermins durch den Kunden von mehr als einem Monat, behalten wir uns das Recht vor, Lagergebühren in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir behalten uns die Versandart vor. Griffe und Zubehörteile werden lose eingepackt. Bei Lieferungen durch LKW muß vom Kunden ausreichendes Entladungspersonal bereitgestellt werden. Bei Bedarf ist vom Kunden eine gesicherte Lagermöglichkeit bereitzustellen.
7. Gewährleistung und Garantie
7.1 Wir leisten Gewähr für sachgemäße Verarbeitung gemäß ÖNORM bzw. Konsumentenschutzgesetz. Gegen Anlaufen der Isolierglaselemente (zwischen den Scheiben) geben wir eine Garantie von 5 Jahren, auf die von uns verarbeiteten Kunststofffensterprofile eine Garantie von 2 Jahren.
7.2 Zu einem späteren Zeitpunkt können wir Mängelrügen an den Oberflächen, den Rahmen, der Beschichtung und der Verglasung nicht mehr anerkennen.
7.3 Jede Lieferung muß sofort beim Empfang vom Kunden auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel überprüft werden. Bei Montagen, die direkt von unserer Firma, oder von uns beauftragten Subunternehmern durchgeführt werden, verpflichtet sich der Kunde, die Vollständigkeit der erbrachten Leistungen gemäß Auftrag zu prüfen und bei Unvollständigkeit der Lieferung oder Mängeln an Produkt oder Montage unsere Firma schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Mängel berechtigen nur dann zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, wenn diese unmittelbar nach Lieferung bzw. Montage schriftlich gerügt werden. Die Garantie für Glasbruch bezieht sich nur auf den Transport vom Werk zum Erfüllungsort. Spätere Glasreklamationen können nicht anerkannt werden.
Es steht nach Mängelrügen in unserem Ermessen:
• das mangelnde Ereignis an Ort und Stelle nachzubessern!
• die mangelhafte Ware (Teile) zu ersetzen
• den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Kunden über. Für die Kosten einer durch den Besteller, oder von einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat der Lieferer nicht zu haften.
7.4 Es gilt ausdrücklich als vereinbart daß der Hersteller dem Kunden nur für Ersatz bzw. Instandsetzung der mangelhaften Ware (Teile) haftet, und daß der Kunde keinen Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung hat. Ein Shadenersatzanspruch besteht nur bei grobem Verschulden, nicht aber bei Mängelfolge - oder sonstigem Begleitschaden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder einem sonstigen, mittelbaren Schaden.
7.5 Für Folgen aus unsachgemäßer, nicht durch unsere Firma durchgeführte Montage bzw. falscher Handhabung durch den Kunden erlischt der Gewährleistungs- und Garantieanspruch.
7.6 Eventuelle Garantieansprüche entbinden den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Bei Mangel darf nur der Wert des Mangels zurückbehalten werden, der Rest der Rechnung ist innerhalb der allgemeinen Zahlungsbedingungsfristen fällig. Der Kunde verzichtet für den Prozeßfall ausdrücklich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertages. Auch für jenen Fall, in dem der Kunde Zahlungen über die allgemeine Zahlungsfrist hinaus zurückhält, die den Wert des gerügten Mangels übersteigen, gilt als vereinbart, daß diesbezüglich anfallende Mahn-, Inkasso- und Gerichtsgebühren zu Lasten des Kunden gehen.
7.7 Garantieleistungen können erst nach vollständiger Bezahlung beansprucht werden. Bei Inanspruchnahme des Servicedienstes werden die Arbeitszeit und die Fahrtkostenpauschale, auch innerhalb der Garantiezeit, in Rechnung gestellt. Das Material für eventuell auftretende Schadensfälle während der Gewährleistungsfrist wird von uns kostenlos beigestellt.
7.8 Wir leisten nur gegenüber unserem Kunden als Erstkäufer bei pünktlicher Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende fehlerfreie Erzeugung in Werkstoff und Werkarbeit. Für den Einbau von Fenstern und Türen gilt jedoch die
Ö-Norm B 5320 (innen dampfdiffusionsdicht, außen schlagregendicht und dampfdiffusionsoffen) nur dann, wenn dies ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart wurde (rund das 2-fache des üblichen Einbaupreises). Der Kunde wurde darüber aufgeklärt, dass bei einem Einbau von Außenfenstern und –türen der nicht dieser Ö-Norm entspicht, die Diffusionsdicht- bzw. –offenheit nicht hergestellt ist.
8. Holzelemente:
Durch die natürlichen Eigenschaften des Werkstoffes Holz, wie Farbunterschiede, Harzaustritte, Unterschiede in der Maserung, etc, bedingte Erscheinungen berechtigen nicht zu Mängelrügen und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Im Einzelnen verweisen wir dazu auf die in der Holzfibel angeführten Kriterien. Holzelemente sind trocken und verzugsfrei zu lagern.
9. Montagen:
9.1 Bedingung für die Montage ist das Vorhandensein eines Waagrisses. Bei Montagen ohne vorhandenen Waagriss wird nach den gegebenen Mauerlichten, ohne Rücksicht auf deren Waaggleichheit montiert. Verputzarbeiten werden ohne Angleichung an die bestehende Fassadenplatzstruktur und -farbe ausgeführt. Nach Einschäumung der Fenster werden überstehende Schaumreste von Bauherrn bzw. Besteller entfernt.
9.2 Schutzfolien auf Fensterprofilen müssen innerhalb von 4 Wochen nach Montage vom Besteller entfernt werden. Wir behalten uns vor, Montagen an Subfirmen weiterzugeben. Bei Selbstmontage durch den Besteller sind wir berechtigt, falls Einstellarbeiten gefordert werden, diese in Rechnung zu stellen.
9.3 Schäden oder Einstellarbeiten, die durch unsachgemäße Montage durch den Kunden entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen, die Servicearbeiten werden in Rechnung gestellt.
9.4 Bei Montage von Kunststofffenstern in bestehende Holzstöcke kann für den Zustand der Holzqualität nicht garantiert werden. Es können für spätere Holzschäden, auch nicht in Verbindung mit den Kunststofffenstern, keine Haftungsansprüche gefordert werden.
10. Preis für Zwischengrößen:
10.1 Preise für Zwischengrößen, die nicht im Preisraster enthalten sind, sind aus der nächsthöheren Tabellengröße zu entnehmen.
11. Teilung von mehrflügeligen Fenstern:
11.1 Wird keine spezifische Teilung bei der Bestellung vom Kunden gegeben, so erklärt er sich mit der werkseitig vorgenommenen Teilung einverstanden.
12. Koppelungen bei Tür-Fenster-Kombinationen:
12.1 Um eine eventuell gewünschte Sprossenteilung der Elemente angleichen zu können, müssen vom Kunden die Koppelungen von Tür-Fenster-Kombinationen angegeben werden.
13. Umtausch, Storno:
13.1 Wenn es aufgrund einer Einigung zu einem Umtausch oder Stornierung der bestellten Ware kommt, ist der Kunde auf alle Fälle verpflichtet, eine Stornogebühr im Ausmaß von 30% des vereinbarten Preises zu bezahlen.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2 Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort A-2540 Bad Vöslau, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
14.3 Für alle, sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten, ist das sachlich zuständige Gericht in A-2500 Baden zuständig. Der Lieferer kann jederzeit auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. Es gelangt in allen Fällen, zwischen uns und dem Kunden, österreichisches Recht zur Anwendung.
14.4 Wir behalten uns das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, und zwar allgemein oder in Bezug auf bestimmte Waren oder Kundengruppen.